Pflegeausbildung

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Hier stehen Informationen und Unterlagen zum Download zur Verfügung.

FAQ NÖ pflegeausbildungsprämie

für Ausbildungen zur Pflegeassistenz (PA), Pflegefachassistenz (PFA), zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer, zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin/zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) und für den FH-Bachelor Gesundheits- und Krankenpflege.

Die NÖ Pflegeausbildungsprämie soll einen finanziellen Anreiz für Interessierte darstellen, sich in Niederösterreich für einen Pflegeberuf ausbilden zu lassen. Ziel der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist die nachhaltige Abdeckung des qualitativen und quantitativen Arbeitskräftebedarfes im Gesundheits- und Sozialbereich im Land Niederösterreich und damit die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung, Pflege und Betreuung der niederösterreichischen Bevölkerung.

Das Land Niederösterreich gewährt für Ausbildungen in Niederösterreich zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer, zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger oder bei Absolvierung des FH-Bachelors Gesundheits- und Krankenpflege eine Prämie (12 Mal pro Jahr) jeweils für die Mindestdauer dieser Ausbildung.

Die Höhe der NÖ Pflegeausbildungsprämie beträgt € 600 monatlich und wird 12 Mal pro Jahr ausbezahlt.

Für Personen mit Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung*, mit Ausnahme eines Pflegestipendiums des AMS, beträgt die Höhe der NÖ Pflegeausbildungsprämie € 420 monatlich und wird 12 Mal pro Jahr ausbezahlt. Diesbezügliche Folgeanträge von Personen, die die Ausbildung vor dem 31.08.2023 begonnen haben, können bis zum Ende deren Ausbildung eingereicht werden. Neuanträge über den 31.08.2023 hinaus sind hingegen nur für Personen möglich,

  • die eine Ausbildung an einer Fachhochschule absolvieren,
  • die ihre Ausbildung vor dem 20. Lebensjahr beginnen,
  • bei denen ein allfälliger Schul- oder Studienabbruch oder ein Maturaabschluss vor weniger als 2 Jahren vor Ausbildungsbeginn stattgefunden hat (wenn sie auch keinen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben),
  • die eine Ausbildung gemäß Punkt 3 im Ausmaß von weniger als 25 Wochenstunden absolvieren.

Sollten Sie an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule ein Taschengeld erhalten, so wird der Netto-Betrag des monatlichen Taschengeldes in beiden Prämienvarianten in Abzug gebracht.

MELDEVERPFLICHTUNGEN:

Für die Zuordnung zu einer der beiden Prämienvarianten müssen Sie bekanntgeben, ob und wenn ja welche Leistungen der materiellen Existenzsicherung* Sie von Seiten des AMS beziehen. Auch während des laufenden Prämienbezugs müssen Sie bei einem „Wechsel“ in eine neue Leistung des AMS (u.a. Pflegestipendium des AMS) diese Änderung der Gesellschaft für Forschungsförderung NÖ (GFF) bekanntgeben.

Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten in Bezug auf Ihre AMS-Leistung, bzw. ob Sie eine Leistung aus der materiellen Existenzsicherung erhalten, mit Ihrer zuständigen AMS-Geschäftsstelle in Verbindung.

Von der NÖ Pflegeausbildungsprämie ausgenommen sind Personen:

  • die eine Pflegelehre absolvieren und ein Lehrlingseinkommen beziehen.
  • die ein Pflegestipendiums des AMS beziehen.
  • die Spezialisierungen gemäß § 17 Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (GuKG) sowie einen nachgeholten Abschluss Bachelor für Gesundheits- und Krankenpflege bei bereits absolviertem Diplom zum gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren.

 

*Auszubildende, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) während einer Schulungsmaßnahme beziehen, sind Personen mit Bezug

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe § 12 Abs. 5 AlVG
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes § 18 Abs. 2 lit. 5
  • des Fachkräftestipendiums § 34b AMSG
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes § 39b AlVG.

Dies betrifft somit (neben Bezieherinnen und Beziehern des Fachkräftestipendiums oder des Weiterbildungs-/ Bildungsteilzeitgeldes)

  • Teilnehmende an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU), an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA) und an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.

Für Personen mit Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung*, mit Ausnahme eines Pflegestipendiums des AMS, beträgt die Höhe der NÖ Pflegeausbildungsprämie € 420 pro Monat (12 Mal pro Jahr) jeweils für die Mindestdauer der Ausbildung. Diesbezügliche Folgeanträge von Personen, die die Ausbildung vor dem 31.08.2023 begonnen haben, können bis zum Ende deren Ausbildung eingereicht werden. Neuanträge über den 31.08.2023 hinaus sind hingegen nur für Personen möglich,

  • die eine Ausbildung an einer Fachhochschule absolvieren,
  • die ihre Ausbildung vor dem 20. Lebensjahr beginnen,
  • bei denen ein allfälliger Schul- oder Studienabbruch oder ein Maturaabschluss vor weniger als 2 Jahren vor Ausbildungsbeginn stattgefunden hat (wenn sie auch keinen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben),
  • die eine Ausbildung gemäß Punkt 3 im Ausmaß von weniger als 25 Wochenstunden absolvieren.

Sollten Sie an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule ein Taschengeld erhalten, so wird der Netto-Betrag des monatlichen Taschengeldes in Abzug gebracht.

MELDEVERPFLICHTUNGEN: Bei der Antragstellung müssen Sie bekanntgeben, welche Leistungen der materiellen Existenzsicherung* Sie von Seiten des AMS beziehen.

Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten in Bezug auf Ihre AMS-Leistung, bzw. ob Sie eine Leistung aus der materiellen Existenzsicherung erhalten, mit Ihrer zuständigen AMS-Geschäftsstelle in Verbindung.

Der gleichzeitige Bezug des Pflegestipendiums des AMS und der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Pflegestipendium an Ihre zuständige AMS-Geschäftsstelle.

 

*Auszubildende, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) während einer Schulungsmaßnahme beziehen, sind Personen mit Bezug

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe § 12 Abs. 5 AlVG
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes § 18 Abs. 2 lit. 5
  • des Fachkräftestipendiums § 34b AMSG
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes § 39b AlVG.

Dies betrifft somit (neben Bezieherinnen und Beziehern des Fachkräftestipendiums oder des Weiterbildungs-/ Bildungsteilzeitgeldes)

  • Teilnehmende an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU), an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA) und an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.

Studiengebühren müssen von den Studierenden vorfinanziert werden, werden infolge aber in Höhe der tatsächlich persönlich anfallenden Kosten (Einzahlungsnachweis erforderlich) vom Land NÖ auf Antrag zusammen mit der Prämienzahlung semesterweise refundiert (Keine Refundierung des ÖH Beitrages!).

Sollten die Studiengebühren im Laufe des Semesters von einer anderen Behörde refundiert werden, muss dies der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) umgehend gemeldet werden. Es darf zu keiner Doppelförderung der Studiengebühren kommen. Sollte es zu einer Doppelförderung der Studiengebühren gekommen sein, muss die zuvor durch das Land NÖ refundierte Summe umgehend an die GFF zurückgezahlt werden.

Auszubildende von Lehrgängen der Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, der Diplom- und Sozial-Fachbetreuung und von Lehr-/Studiengängen des gehobenen Dienstes an Niederösterreichischen Bildungseinrichtungen. Hierbei sind auch Ausbildungsformen, die die Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz beinhalten, umfasst.

Ein gemeldeter Hauptwohnsitz in Niederösterreich ist für antragstellende Personen nicht verpflichtend.

Ja. Es sind sowohl laufende als auch ab September 2022 neu begonnene Ausbildungen umfasst, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Es sind auch jene Ausbildungen der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege umfasst, welche noch an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen absolviert werden.

Die Prämie wird für Zeiträume ab 1. September 2022 gewährt. Zeiträume vor diesem Stichtag werden nicht berücksichtigt. Mit 01. Jänner 2023 werden auch die Ausbildungen in der Diplom- und Sozial-Fachbetreuung für die restliche Ausbildungsdauer in voller Prämienhöhe berücksichtigt.

Anträge für die NÖ Pflegeausbildungsprämie sind frühestens ab Beginn der jeweiligen Ausbildung bei der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) möglich.

Personen mit Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung*, mit Ausnahme eines Pflegestipendiums des AMS, können den Antrag auf die NÖ Pflegeausbildungsprämie noch bis 31.08.2023 bei der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) stellen. Diesbezügliche Folgeanträge von Personen, die die Ausbildung vor dem 31.08.2023 begonnen haben, können bis zum Ende deren Ausbildung eingereicht werden. Neuanträge über den 31.08.2023 hinaus sind hingegen nur für Personen möglich,

  • die eine Ausbildung an einer Fachhochschule absolvieren,
  • die ihre Ausbildung vor dem 20. Lebensjahr beginnen,
  • bei denen ein allfälliger Schul- oder Studienabbruch oder ein Maturaabschluss vor weniger als 2 Jahren vor Ausbildungsbeginn stattgefunden hat (wenn sie auch keinen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben),
  • die eine Ausbildung gemäß Punkt 3 im Ausmaß von weniger als 25 Wochenstunden absolvieren.

Der gleichzeitige Bezug des Pflegestipendiums des AMS und der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Pflegestipendium an Ihre zuständige AMS-Geschäftsstelle.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung bzw. auch die Nachreichung von Dokumenten für eine Förderung ausschließlich ONLINE (nach vorangegangener Registrierung) möglich ist! Um sich zu registrieren klicken Sie bitte auf den Reiter „Registrierung“.

Nach erfolgter Registrierung loggen Sie sich ein und wählen im Reiter "Förderungen" die NÖ Pflegeausbildungsprämie aus - Sie gelangen direkt zur Beschreibung der Förderung (Voraussetzungen, Einreichfristen, erforderliche Dokumente etc.) sowie zur Möglichkeit der Antragstellung.

WICHTIG: Antragsunterlagen, die per Post oder Email übermittelt werden, können nicht bearbeitet werden!

 

 *Auszubildende, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) während einer Schulungsmaßnahme beziehen, sind Personen mit Bezug

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe § 12 Abs. 5 AlVG
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes § 18 Abs. 2 lit. 5
  • des Fachkräftestipendiums § 34b AMSG
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes § 39b AlVG.

Dies betrifft somit (neben Bezieherinnen und Beziehern des Fachkräftestipendiums oder des Weiterbildungs-/ Bildungsteilzeitgeldes)

  • Teilnehmende an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU), an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA) und an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.
  • Persönliche Daten/aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage)
  • aktuelle Schulbesuchs-/Inskriptionsbestätigung einer NÖ Bildungseinrichtung
  • Es besteht eine Meldeverpflichtung bei Änderungen dieser Daten (insbesondere Name, Wohnadresse, Ausbildungsstatus wie Unterbrechung, Abbruch, etc., Zuerkennung einer Leistung gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, Zuerkennung des Pflegestipendiums des AMS*, Zuerkennung der Studienbeihilfe um eine Doppelförderung der Studiengebühren auszuschließen, etc.)
  • Datenschutzrechtliche Zustimmung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung und Administration der Prämienzuteilung

Der gleichzeitige Bezug des Pflegestipendiums des AMS und der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Pflegestipendium an Ihre zuständige AMS-Geschäftsstelle.

Anträge auf die NÖ Pflegeausbildungsprämie in Höhe von € 600 können fortlaufend bei der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) gestellt werden.

Die erstmalige Antragstellung ist spätestens vor dem Abschluss der jeweiligen Ausbildung einzureichen.

Personen mit Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung*, mit Ausnahme eines Pflegestipendiums des AMS, können den Antrag auf die NÖ Pflegeausbildungsprämie noch bis 31.08.2023 bei der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) stellen. Diesbezügliche Folgeanträge von Personen, die die Ausbildung vor dem 31.08.2023 begonnen haben, können bis zum Ende deren Ausbildung eingereicht werden. Neuanträge über den 31.08.2023 hinaus sind hingegen nur für Personen möglich

  • die eine Ausbildung an einer Fachhochschule absolvieren,
  • die ihre Ausbildung vor dem 20. Lebensjahr beginnen,
  • bei denen ein allfälliger Schul- oder Studienabbruch oder ein Maturaabschluss vor weniger als 2 Jahren vor Ausbildungsbeginn stattgefunden hat (wenn sie auch keinen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben),
  • die eine Ausbildung gemäß Punkt 3 im Ausmaß von weniger als 25 Wochenstunden absolvieren.

Der gleichzeitige Bezug des Pflegestipendiums des AMS und der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Pflegestipendium an Ihre zuständige AMS-Geschäftsstelle.

Die Leistungen werden ab Antragstellung für 6 Monate rückwirkend ausgezahlt. Die Erhöhung der Prämie bei Ausbildungen in der Diplom- und Sozial-Fachbetreuung wird beginnend mit 01. Jänner 2023 berücksichtigt.

 

*Auszubildende, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) während einer Schulungsmaßnahme beziehen, sind Personen mit Bezug

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe § 12 Abs. 5 AlVG
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes § 18 Abs. 2 lit. 5
  • des Fachkräftestipendiums § 34b AMSG
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes § 39b AlVG.

Dies betrifft somit (neben Bezieherinnen und Beziehern des Fachkräftestipendiums oder des Weiterbildungs-/ Bildungsteilzeitgeldes)

  • Teilnehmende an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU), an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA) und an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.

Die Prämie wird nach Antragstellung rückwirkend für bis zu 6 Monate ausbezahlt. Zeiträume vor dem 1. September 2022 sind aber keinesfalls umfasst. Die Erhöhung der Prämie bei Ausbildungen in der Diplom- und Sozial-Fachbetreuung wird beginnend mit 01. Jänner 2023 berücksichtigt.

Beispiel: Das heißt, dass bei Ausbildungsbeginn am 1. September 2022 die vollständige Einreichung aller Nachweise spätestens Ende Februar 2023 vorliegen muss, um für den gesamten Zeitraum ab 1. September 2022 die Prämie zu erhalten.

Die Prämie wird monatlich durch die Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) ausbezahlt. Bei Ausbildungen mit Taschengeld an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen wird die Differenz auf € 600 bzw. € 420 ausbezahlt. Die Studiengebühren werden semesterweise refundiert.

Die Prämie wird für die Mindestausbildungsdauer ausbezahlt.

Bei Teilzeitausbildungen wird der Betrag auf die entsprechende längere Dauer aufgeteilt. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Pflegeassistenz, welche 24 Monate dauert, dass Sie die halbe NÖ Pflegeausbildungsprämie für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erhalten.

Antragstellende, die die Ausbildung zur Pflegeassistenz berufsbegleitend absolvieren, müssen im zweiten Ausbildungsjahr einen Folgeantrag stellen.

Antragstellende, die die Ausbildung zur Pflegefachassistenz absolvieren, müssen im zweiten Ausbildungsjahr einen Folgeantrag stellen.

Antragstellende, die die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer absolvieren, müssen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils einen Folgeantrag stellen.

Antragstellende, die die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin/zum Fach-Sozialbetreuer absolvieren, müssen im zweiten Ausbildungsjahr einen Folgeantrag stellen.

Antragstellende, die die Ausbildung zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin/zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger absolvieren, müssen im dritten Ausbildungsjahr einen Folgeantrag stellen.

Antragstellende, die das Bachelor-Studium Gesundheits- und Krankenpflege an einer Fachhochschule absolvieren, müssen pro Semester einen Folgeantrag stellen.

Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung zur Pflegeassistenz an einer Landwirtschaftlichen Fachschule absolvieren, erhalten die Prämie im 3. und 4. Ausbildungsjahr. Die Erhöhung der Prämie an den Landwirtschaftlichen Fachschulen wird beginnend mit 01. Jänner 2023 berücksichtigt.

Schülerinnen und Schüler, welche eine Ausbildung an der HLSP Gaming absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von € 450 pro Monat vom 2. bis zum 5. Ausbildungsjahr. Dies entspricht der Summe für 3 Jahre (€ 600 x 36 Monate = € 21.600) aliquotiert/aufgeteilt auf 48 Auszahlungsmonate. Die Erhöhung der Prämie an der HLSP Gaming wird beginnend mit 01. Jänner 2023 berücksichtigt.

Die (gesamte erhaltene) NÖ Pflegeausbildungsprämie kann zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung, für welche die Prämie gewährt wurde, nicht abgeschlossen wird oder die genannten Meldepflichten und Nachweispflichten nicht erfüllt werden. Gravierende Härtefälle werden im Einzelfall bewertet.

Eine Verpflichtung, nach der Ausbildung in Niederösterreich eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben, gibt es nicht.

Der Bezug von Studienbeihilfe, Familienbeihilfe oder sonstiger öffentlicher Förderungen und Beihilfen neben der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist möglich.

Allfällige steuerrechtliche Verpflichtungen sind allerdings durch die Prämienbezieherinnen und Prämienbezieher zu berücksichtigen.

Personen mit Bezug einer Leistung der materiellen Existenzsicherung*, mit Ausnahme eines Pflegestipendiums des AMS, können den Antrag auf die NÖ Pflegeausbildungsprämie noch bis 31.08.2023 bei der Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) stellen. Diesbezügliche Folgeanträge von Personen, die die Ausbildung vor dem 31.08.2023 begonnen haben, können bis zum Ende deren Ausbildung eingereicht werden. Neuanträge über den 31.08.2023 hinaus sind hingegen nur für Personen möglich,

  • die eine Ausbildung an einer Fachhochschule absolvieren,
  • die ihre Ausbildung vor dem 20. Lebensjahr beginnen,
  • bei denen ein allfälliger Schul- oder Studienabbruch oder ein Maturaabschluss vor weniger als 2 Jahren vor Ausbildungsbeginn stattgefunden hat (wenn sie auch keinen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben),
  • die eine Ausbildung gemäß Punkt 3 im Ausmaß von weniger als 25 Wochenstunden absolvieren.

Der gleichzeitige Bezug des Pflegestipendiums des AMS und der NÖ Pflegeausbildungsprämie ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Pflegestipendium an Ihre zuständige AMS-Geschäftsstelle.

Sollten Sie an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule ein Taschengeld erhalten, so wird der Netto-Betrag des monatlichen Taschengeldes in beiden Varianten in Abzug gebracht.

 

*Auszubildende, die eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG, BGBl. Nr. 609/1977) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) während einer Schulungsmaßnahme beziehen, sind Personen mit Bezug

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe § 12 Abs. 5 AlVG
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes § 18 Abs. 2 lit. 5
  • des Fachkräftestipendiums § 34b AMSG
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes § 39b AlVG.

Dies betrifft somit (neben Bezieherinnen und Beziehern des Fachkräftestipendiums oder des Weiterbildungs-/ Bildungsteilzeitgeldes)

  • Teilnehmende an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU), an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA) und an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation.

Bitte setzen Sie sich bei Unklarheiten in Bezug auf Ihre AMS-Leistung, bzw. ob Sie eine Leistung aus der materiellen Existenzsicherung erhalten, mit Ihrer zuständigen AMS-Geschäftsstelle in Verbindung.

Fragen richten Sie bitte schriftlich an:  

FAQ NÖ Bildungsscheck

Die folgende Information soll die am häufigsten gestellten Fragen in Bezug auf den NÖ Bildungsscheck abdecken.

Der NÖ Bildungsscheck soll einen finanziellen Anreiz für Interessierte darstellen, sich in Niederösterreich für einen Pflege- und Sozialbetreuungsberuf ausbilden zu lassen. Es sollen finanzielle Barrieren, welcher einer Wahl dieser Ausbildung entgegenstehen, abgebaut werden.

Im Wesentlichen müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausbildung an einer Fachschule für Sozialberufe, einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder an der Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Bundesland Niederösterreich
  • Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer gem. NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007
  • Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme

Es sind sämtliche Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst, wenn diese an einer Fachschule für Sozialberufe, einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder an der Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Bundesland Niederösterreich absolviert wird.

Dieser ist abhängig von der Höhe des jeweiligen Schulgeldes. Es wird der in der Höhe der tatsächlich entstehenden persönlichen Kosten bis zu maximal € 130,00 pro Monat ein Beitrag zum Schulgeld geleistet.

Der Antrag kann ausschließlich seitens der Schule gestellt werden. Dafür müssen Sie der Schule eine Vollmacht ausstellen, damit diese Ihren Antrag an die förderabwickelnde Stelle Gesellschaft für Forschungsförderung Niederösterreich m.b.H. (GFF) übermitteln kann.

Fragen richten Sie bitte schriftlich an:  

Richtlinien

Hier finden Sie die aktuellen Richtlinien der Einreichplattform für Förderungen in der Pflegeausbildung des Landes NÖ


Vorschaubild Förderrichtlinie NÖ Pflegeausbildungsprämie
Förderrichtlinie NÖ Pflegeausbildungsprämie


Vorschaubild Förderrichtlinie NÖ Dorfhelferinnen- und Dorfhelfer-Stipendium
Förderrichtlinie NÖ Dorfhelferinnen- und Dorfhelfer-Stipendium

Vorschaubild Förderrichtlinie Ergänzungsmodule Nostrifizierung
Förderrichtlinie Ergänzungsmodule Nostrifizierung


Hilfe zum Dokumenten-Upload

Bei der Antragstellung ist grundsätzlich nur der upload von pdf-Dateien vorgesehen. Sollten Sie keinen Scanner zur Verfügung haben, empfehlen wir die Verwendung der Applikation "Lens" von Microsoft. Mit dieser App können Sie sehr einfach und rasch auch mehrseitige pdf-Dokumente erstellen. Sie benötigen dazu nur ein gängiges Smartphone (Android oder iOS) sowie die Applikation. Mithilfe der Kamera Ihres Handys fotografieren Sie direkt aus der App die gewünschten Dokumente ab und erstellen eine pdf-Datei. Fertig!

Die App finden Sie hier zum Download:

Betriebssystem iOS (Apple iPhone):
App Lens für Betriebssystem iOS

QR Code Appstore

 

Betriebssystem Android (Smartphone z.B. Samsung)
App Lens für Betriebssystem Android 

QR Code GooglePlay

Weitere Fördermöglichkeiten

Sollten Sie bei uns keine passende Förderung gefunden haben, finden Sie hier andere Fördermöglichkeiten sowie Kontaktdaten zu Beratungseinrichtungen:

  • Studienbeihilfenbehörde Österreich
  • NÖ Stiftungsstipendien
  • Arbeitsmarktservice (AMS) Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle 
  • MAG Menschen und Arbeit GmbH
  • Förderungen der Arbeiterkammer Niederösterreich, Informationen unter Tel.: 05 7171-29000 oder per Email an  
  • Eine Beratung zu den verschiedenen Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei der Bildungs- und Berufsberatung Niederösterreich, Informationen unter Tel.: 02742/25 0 25 oder per Email an 

Toolbox für Bildungseinrichtungen

Für Bildungseinrichtungen stehen folgende Materialien zum Download und zur Weiterverwendung zur Verfügung:

  • Online Banner (800x300px) in zwei Varianten:
    • mit Platz für das eigene Logo*
    • neutral
  • Flyer (DIN lang) in 4 Varianten:
    • als Druckdatei mit 3 mm Überfüller inklusive Platz für eigenes Logo*
    • als Druckdatei mit 3 mm Überfüller neutral
    • als digitale Variante mit Platz für eigenes Logo*
    • als digitale Variante neutral
  • Roll-up: (85x200mm)in 2 Varianten:
    • Variante blau
    • Variante gelb
  • Poster A3 in 3 Varianten:
    • gelb
    • blau mit neutralen Logos
    • blau mit Platz für eigenes Logo*
  • Posting Sujets:
    • 1200x630px für LinkedIn
    • 1200x1200px für Facebook
    • 1080x1080px für Instagram

* das Logo der jeweiligen Bildungseinrichtung kann auf dem weißen Platzhalterfeld integriert werden.

Es folgen noch Sujets für Posts für Instagram und Facebook.

Achtung: das Impressum bitte beim Druck nicht vergessen. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Mag. Sigrid Rulitz unter  oder 02742/27570 40.


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Flyer 2seitig DIN lang (+ Partnerlogo) inkl. 3mm Überfüller für Druck

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Kontakt

Fragen zur NÖ Pflegeausbildungsprämie und zum NÖ Bildungsscheck richten Sie bitte schriftlich an:

Porträt Ansprechperson
Ansprechperson
Förderungen Pflegeausbildung Niederösterreich
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